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BauKaG NRW§ 15 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/15#abs-1 (1) Der Eintragungsausschuss der jeweiligen Baukammer trifft die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Entscheidungen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der vollständige Antrag oder das letzte zur Vollständigkeit des Antrages fehlende Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der jeweiligen Baukammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/15#abs-2 (2) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/15#abs-3 (3) Die Sitzungen des jeweiligen Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des jeweiligen Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzerinnen
oder Beisitzer der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/15#abs-4 (4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die jeweilige Baukammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.